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Was ist eigentlich ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäuser, zusammen gefasst sind (Kleingartenanlage)
Damit wird also festgelegt, dass in einem Kleingarten Obst- und Gemüseanbau vorhanden sein muss. Ziersträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen sind natürlich auch erlaubt, dürfen jedoch nicht überwiegen. Daraus ergibt sich die sogenannte 1/3 Teilung.
1/3 der Fläche sind für Gartenlaube, Wege und Terrasse erlaubt.
1/3 der Fläche sollten aus Obst- und Gemüseanbau bestehen.
1/3 der Fläche ist für Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, u.s.w.
Hier kommt es aber nicht auf die genaue Quadratmetereinteilung an, nur die grobe Richtung sollte stimmen.